Sudetenstraße 1
73760 Ostfildern-Parksiedlung |
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1.
Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt,
es sei denn wir hätten schriftlich ausdrücklich
ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkausfbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen und diese bezahlen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne
von § 24 AGBG. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Vertragsabschluß
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von
einer Woche anzunehmen.
2.2. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster sind für uns kostenfrei
und unverbindlich.
2.3 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können
auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.4 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung
von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
2.5 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten technische Änderungen
der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen
insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine
angemessen einvernehmlich zu regeln.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche von uns genannten Preise sind Festpreise; dies gilt auch für
Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“ einschließlich
Verpackung an die von uns angegebenen Lieferadressen, wobei wir das Recht haben,
die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportwegs sowie
die Transportversicherung zu bestimmen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf
besonderer Vereinbarung. Sind keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen
Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.
3.3 Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt,
so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden,
gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden
Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
3.4 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit
nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren
Zeitpunkt ein, als die Rechnung, so ist das Wareneingangsdatum das Rechnungsdatum.
3.5 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60
Tagen nach Rechnungseingang netto; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger
Leistungserfüllung durch den Lieferanten.
3.6 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware,
jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum
sind in jeder Rechnung anzugeben. Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher
Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs
der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten
enthält.
3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt,
ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw.
an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen
Union hat der Lieferant seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft
nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen
mitzuwirken.
3.8 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig
bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.9 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig
verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten
oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4. Liefertermine und -fristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang
4.1 Alle von uns genannten Liefertermine sind bindend. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware
bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
4.2 Erkennt der Lieferant, daß ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen
Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich
unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch
nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.
Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, daß
in Folge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Die Annahme
der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht
auf Ersatzansprüche.
4.4 Die Gefahr für die gelieferte Ware geht erst dann auf uns über,
wenn diese in vollem Umfang in Empfang genommen wurde.
4.5 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden
Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Ansprüche,
nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw.
uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner nur
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung
zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und
insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung
wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung
bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht
mehr verwertbar ist.
4.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung
auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine
Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten
und Gefahr des Lieferanten.
4.8 Teillieferung akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
5. Mängelanzeige, Gewährleistung
5.1 Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle
von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien
von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muß der
Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
5.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung,
so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.3 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und
Qualitätskontrolle.
Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder
leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen
müssen wir dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt
jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von
14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung,
beim Lieferanten eingeht.
5.4 Im Falle eines Mangels oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
stehen uns wahlweise folgende Rechte zu: Beseitigung des Mangels, Ersatzlieferung,
Herabsetzung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Kaufvertrags sowie Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, wobei jeweils der Lieferant sämtliche damit im
Zusammenhang verursachten Kosten und Aufwendungen zu übernehmen hat. Dies
gilt auch für Maßnahmen der Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen).
5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang,
soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Für Lieferteile,
die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung
nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Garantie
bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für
ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über
die gesetzliche Hemmung hinaus - die Garantie bzw. Gewährleistungszeit neu.
6. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
6.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist
er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
6.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer
6.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 840, 426 BGB
zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferanten - soweit möglich
und zumutbar - zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von Euro 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden
- pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben
diese unberührt.
7. Konstruktionsschutz und Schutzrechte
7.1 Soweit die bestellten Teile eigener Konstruktion sind, verpflichtet sich
der Lieferer, dieses weder jetzt noch später nach anderer Seite zu liefern,
noch anzubieten. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten
zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser
Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung unter Anzeige zurückzusenden.
7.2 Der Lieferant haftet uns dafür, daß im Zusammenhang mit
seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten
bekannt ist,
daß wir weltweit die Endprodukte vertreiben.
7.3 Werden wir deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen
Ansprüchen
freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des
Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich
abzuschließen.
7.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
8. Verwendung von vertraulichen Angaben
Entwürfe, Muster und Proben sowie sonstige vertrauliche Angaben, die dem
Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder sonst im Rahmen der Lieferbeziehungen
bekannt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns
im Zusammenhang mit Lieferungen an Dritte verwendet werden.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
9.3 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht
unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.
9.4 Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz
behandeln.
9.5 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt,
für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
9.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort
für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift
bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile
ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
9.7 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
9.8 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß des
Kollisionsrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen
Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
| Liefervorschriften |
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| Bestellnummer: |
Bestellnummer und -zeichen unbedingt in Bestellungsannahmen,
Lieferscheinen, Frachturkunden, Rechnungen und im gesamten Schriftverkehr
angeben.
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| Lieferscheine: |
Zweifach mit der Sendung
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| Versandanzeigen: |
Zweifach, mit Angaben der Einzelpositionen und -gewichte
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| Frachtbriefe: |
Mit genauer Bezeichnung des FrachtgutsSpeditionsvermerk: SLVS - Verbotskunde
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| Rechnungen: |
Zweifach per Post (Zweitschrift deutlich als solche gekennzeichnet) für
jede Lieferung/Leistung. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
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| Anlieferung: |
Mo - Do: 7:30 - 12:00 und 12:45 - 16:00 Uhr; Fr: 7:30 - 12:00 Uhr
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