Sudetenstraße 1
73760 Ostfildern-Parksiedlung |
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1.
Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen
dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten,
wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen i.S.v. § 24 AGB.
1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebote, Angebotsunterlagen
2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen und Mustern
– nachfolgend als Informationen bezeichnet - behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
und nur zum Zwecke der Vertragsverhandlungen genutzt werden. Die technischen
Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts-
und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten.
Das Gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Alle Änderungen,
die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der
Auftragsbestätigung vor.
2.3 Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist
die bestellte Ware zuzusenden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Kostenvoranschläge
für Reparaturen sind unverbindlich. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Für Lieferung und Leistung wird ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
eingeräumt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird
Skonto in Höhe von 2 % gewährt, jedoch nicht für Reparaturen-
und Montagerechnungen. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn alle vorhergehenden
Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Bei Bestellungen im Werte von mehr als
Euro 5.000,-- ist bar ohne jeden Abzug zu zahlen und zwar je 1/3 bei Zugang der
Auftragsbestätigung und bei Zugang der Versandbereitschaftsanzeige. Der
Restbetrag wird 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, nicht jedoch
vor einer vertraglich bedungenen Abnahme.
3.3 Änderungen dieser Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen,
wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden
wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.4 Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach §
1 Diskontsatzüberleitungsgesetz berechnet. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die
Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der
Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von
der Landeszentralbank verweigert wird.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach §
320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt,
ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw.
an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen
nach § 6a UStG hat der Besteller seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine
Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen
Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
Wird die Umsatzsteuerfreiheit vom Finanzamt nicht anerkannt, so hat der Besteller
uns von der Umsatzsteuer, von Zinsen, von Säumniszuschlägen und sonstigen
Nebenkosten freizustellen bzw. an uns zu zahlen, es sei denn, daß die Nichtanerkennung
von uns zu vertreten ist.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Bestellers nur verpflichtet,
wenn dieser neben der Freistellung nach vorstehendem Absatz einen angemessenen
Kostenvorschuß für das Rechtsbehelfs-verfahren leistet.
4. Lieferfristen, Liefertermine
4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt
nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung
vereinbart ist.
4.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung,
behördliche Eingriffe, Energieversorgungs-schwierigkeiten usw., auch wenn
diese bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir hierdurch
an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die
Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird
durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich
oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert
sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann
der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Beginn und
Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitgeteilt.
4.4 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug,
so kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen,
daß er die Abnahme des Leistungsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
kann der Besteller jedoch nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des
Lieferwertes zu verlangen.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist nach einer entsprechenden Vorankündigung
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
5.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr
auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.
5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen
Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare
Risiken versichert.
5.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den
Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
5.5 Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferte Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten
Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten
Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten
- anzurechnen.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln
und ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung
tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt
die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, daß der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegen-
ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
6.7 Zur Sicherung unserer Forderung tritt der Besteller alle ihm gegenüber
Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Gewährleistung
7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung
geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Wir haften für die
Fehlerhaftigkeit unserer Leistungen nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung
oder Neulieferung. Sind wir zur Nachbesserung oder zur Neulieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese
über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten
haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung)
zu verlangen.
7.2 Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, daß
a) keine der folgenden Umstände vorliegen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische-, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind;
b) der Besteller seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel
sind innerhalb von 10 Tagen nach deren Kenntnis zu rügen.
c) der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist.
7.3 Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der
für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungspflicht.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen
freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die erforderliche
Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen
bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
7.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
7.6 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht,
wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7.7 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen,
ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
7.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und ist eine Verjährungsfrist.
Diese gilt daher auch für Ansprüche, auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8. Haftung
8.1 Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haften
wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobes Verschulden von gesetzlichen
Vertretern und leitenden Angestellten sowie für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen;
für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir dem Grunde nach, jedoch
beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Im übrigen ist
jede Haftung ausgeschlossen.
8.2 Diese Haftungsregelung gilt nicht für Ansprüche nach §§
1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Vorzeitige Fälligkeit und Rücktrittsrecht
9.1 Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt,
vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen
bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits
eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung
eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß erteilte Auskunft
einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden
Unternehmens oder ähnliches.
9.2 Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge
ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe
der Akzepte sofort zur Zahlung fällig.
10. Geheimhaltungsvereinbarung
10.1 Der Besteller verpflichtet sich, über alle ihm bekanntgegebenen oder
gewordenen Geschäftsinformationen und/oder Know-how Stillschweigen auch über
die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus zu wahren. Von dieser Vereinbarung
sind öffentlich bekannte oder bekannt gewordene oder von Dritten erhaltene
Informationen ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser
Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
11.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß des
Kollisionsrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger
Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
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