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HYDROPNEU GmbH · Allgemeine Einkaufsbedingungen · Stand 2014

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen von des Lieferanten annehmen und diese bezahlen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


2. Vertragsabschluß

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

2.2. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster sind für uns kostenfrei und unverbindlich.

2.3 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch
Datenfernübertragung erfolgen.

2.4 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten,
Projekten usw. werden nicht gewährt.

2.5 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten technische Änderungen der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche von uns genannten Preise sind Festpreise; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung.

3.2 Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die von uns angegebenen Lieferadressen, wobei wir das Recht haben, die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportwegs sowie die Transportversicherung zu bestimmen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Sind keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.

3.3 Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.

3.4 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein, als die Rechnung, so ist das Wareneingangsdatum das Rechnungsdatum.

3.5 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang netto; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten.

3.6 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten enthält.

3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.

3.8 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

3.9 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


4. Liefertermine und -fristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang

4.1 Alle von uns genannten Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

4.4 Die Gefahr für die gelieferte Ware geht erst dann auf uns über, wenn diese in vollem Umfang in Empfang genommen wurde.

4.5 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

4.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

4.8 Teillieferung akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten
Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.


5. Mängelanzeige, Gewährleistung

5.1 Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Der Lieferant stellt bei seinen Zulieferern und Unterlieferanten sicher, dass gelieferte Produkte frei von bestimmten Mineralien sind (z.B. Tantal, Zinn, Gold o. Wolfram) sind, welche in der Konfliktregion Demokratische Republik Kongo (DRC) oder ihren Nachbarstaaten gewonnen werden.

5.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.3 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Untersuchungsobliegenheit besteht nur bezüglich offenkundiger oder leicht erkennbarer Mengen- und Qualitätsabweichungen. Festgestellte Abweichungen müssen wir dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Die Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig abgegeben, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

5.4 Im Falle eines Mangels oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft stehen uns wahlweise folgende Rechte zu: Beseitigung des Mangels, Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Kaufvertrags sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wobei jeweils der Lieferant sämtliche damit im Zusammenhang verursachten Kosten und Aufwendungen zu übernehmen hat. Dies gilt auch für Maßnahmen der Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen).

5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Garantie bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus - die Garantie bzw. Gewährleistungszeit neu.


6. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

6.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 6.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

6.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.


7. Konstruktionsschutz und Schutzrechte

7.1 Soweit die bestellten Teile eigener Konstruktion sind, verpflichtet sich der Lieferer, dieses weder jetzt noch später nach anderer Seite zu liefern, noch anzubieten. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung unter Anzeige zurückzusenden.

7.2 Der Lieferant haftet uns dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass wir weltweit die Endprodukte vertreiben.

7.3 Werden wir deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

7.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


8. Verwendung von vertraulichen Angaben

Entwürfe, Muster und Proben sowie sonstige vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder sonst im Rahmen der Lieferbeziehungen bekannt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns im Zusammenhang mit Lieferungen an Dritte verwendet werden.


9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.

9.3 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.

9.4 Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

9.5 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

9.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

9.7 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

9.8 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.